Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 21 Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/21#abs-1 (1) Bei Erwerbern, die in einem ausländischen Staat mit ihrem Auslandsvermögen zu einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer - ausländische Steuer - herangezogen werden, ist in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1, sofern nicht die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Besteht der Erwerb nur zum Teil aus Auslandsvermögen, ist der darauf entfallende Teilbetrag der deutschen Erbschaftsteuer in der Weise zu ermitteln, daß die für das steuerpflichtige Gesamtvermögen einschließlich des steuerpflichtigen Auslandsvermögens sich ergebende Erbschaftsteuer im Verhältnis des steuerpflichtigen Auslandsvermögens zum steuerpflichtigen Gesamtvermögen aufgeteilt wird. Ist das Auslandsvermögen in verschiedenen ausländischen Staaten belegen, ist dieser Teil für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen. Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn die deutsche Erbschaftsteuer für das Auslandsvermögen innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Entstehung der ausländischen Erbschaftsteuer entstanden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/21#abs-2 (2) Als Auslandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/21#abs-3 (3) Der Erwerber hat den Nachweis über die Höhe des Auslandsvermögens und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer durch Vorlage entsprechender Urkunden zu führen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefaßt, kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/21#abs-4 (4) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die in einem ausländischen Staat erhobene Steuer auf die Erbschaftsteuer anzurechnen, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 21 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Köln, 29.06.2011 – 9 K 2690/09Zitiert von 1
- BFH, 19.06.2013 – II R 10/12Bedeutung der ausländischen Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen eines inländischen Erblassers für die deutsche ErbschaftsteuerZitiert von 17
- FG Rheinland-Pfalz, 13.11.2013 – 2 K 1477/12Zitiert von 1
- BFH, 07.09.2011 – II R 58/09Anrechnung niederländischer Schenkungsteuer bei mehreren Erwerben - Vereinbarkeit der Besteuerung grenzüberschreitender Schenkungen mit dem Gemeinschaftsrecht - Keine Pflicht eines Mitgliedsstaats zur Anpassung an andere SteuersystemeZitiert von 1
- FG Köln, 23.04.2009 – 9 K 47/07
- FG Baden-Württemberg, 21.12.2011 – 7 K 1935/10
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.05.2023 – II R 28/20(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.05.2023 II R 27/20 - DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer)
- BFH, 24.05.2023 – II R 29/20(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.05.2023 II R 27/20 - DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer)
- BFH, 24.05.2023 – II R 27/20DBA-Schweden 1992 nach Fortfall der schwedischen SchenkungsteuerZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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